Vereinssatzung Mamy-Africa e.V.
(Afrikanischer Verein für Kultur, Bildung, Gesundheit und Entwicklung)
Artikel 1
„ Afrika stirbt und die Welt schaut zu“
Jenseits Europa ist die aktuelle sozialpolitische Situation in Afrika alarmierend.
Über 80% - 90 % der heutigen Afrikanischen Bevölkerung lebt in Bürgerkrieg, unter Diktatoren,
unter Terrorismus in Hungersnot oder einfach unter den Grenzen des Existenzminimums.
Viele Kinder, Frauen, alte Männer aber auch Junge Leute haben längst die Hoffnung einer
Verbesserung der Situation verloren. Die halten nicht mehr von einer Ausbildung, werden Marionette
von Machtsüchtige Staatspräsidenten, Terroristen, Banditen, Gewalttätig, Drogenabhängig oder Kriminelle.
Kann man dennoch nicht etwas dagegen tun?
Doch, viele Afrikaner und Nichtafrikaner jenseits von Afrika wollen wenn
auch in sehr kleinen Rahmen etwas für die Entwicklung von Afrika machen.
Jedoch fehlt die Motivation, weil man oft nicht als Einzelgänger sein möchte oder,
weil man nicht genügende Information über die Tatsächliche Lage verfügt.
Viele wollen nicht über Hilfsorganisationen, sondern direkt mithelfen können.
Deshalb ergriff ich in Zusammenarbeit mit einigen Freunden und Bekannten in Deutschland
und Europa die Initiative, den Verein nicht nur auf die kulturelle Ebene zu beschränken.
Der Verein sollte auch durch aktives Engagement an Entwicklungsprojekten in Afrika
eine Verbesserung der heutigen Situation Afrikas erzielen. Artikel 3
Am 9. April 2011 wurde der alte Verein Asike gegründet 1996,
umbenannt und bekam den neuen Namen Mamy Africa.
Dabei wird der Schwerpunkt der Aktivitäten nicht mehr von Studenten,
sondern vielmehr von Berufstätigen getragen. Artikel 4
Der Name Mamy Africa wird in Anlehnung an die Kultur-, Tanz- und Musikgruppe
„Mamy Africa Salsabor“, die im Jahr 2000 von Dr. Guy Kouemou initiiert wurde, vergeben.
In Zukunft wird die Tanz- und Musik-Gruppe „Mamy Africa Salsabor“ weiterhin bestehen,
allerdings finanziell und operationell eigenständig und unabhängig vom Kulturverein
„Mamy Africa e.V.“ funktionieren.
Dr. Guy Kouemou, den 15. April 2011
Satzung des Mamy-Africa e.V.
§1 Name und Sitz
(1) Mamy Africa (Afrikanischer Verein für Kultur, Bildung, Gesundheit und Entwicklung).
(2) Ulm.
§2 Rechtsfähigkeit
Der Verein soll in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht in Ulm eingetragen werden.
Mit der Eintragung sollte der Vorsitzende dafür sorgen, dass der Name des
Vereins den Zusatz: „eingetragener Verein“ (e.V.) erhält.
§3 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung
# der Entwicklungszusammenarbeit
# der Völkerverständigung
# des öffentlichen Gesundheitswesens
# der Bildung und Erziehung
# der Kunst, Sport, Tanz, Musik, Tradition und Kultur
# mildtätiger Zwecke.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
(1) Die afrikanische Kultur hauptsächlich in Deutschland,
aber auch in jedem anderen europäischen Land sowie Ausland bekannt zu machen.
Dies kann durch die Organisation von Vorträgen, Filmen, Dia Show über Afrika,
oder auch durch afrikanische Theaterstücke, Tanzshow, Musikveranstaltungen und Feten erfolgen.
(2) Die aktive Beteiligung an Entwicklungsprojekten in afrikanischen Ländern.
(3) Die aktive Beteiligung an Bildungsmaßnahmen in unterschiedlichen afrikanischen Ländern.
Dies kann bspw. durch die Unterstützung von Schulen, Berufsbildungsstätten, kirchlichen
oder privaten Bildungsstätten oder auch einzelnen Kindern in jedem afrikanischen Land erfolgen.
Dabei können z.B. bei einem konkreten Schulprojekt Bücher, Hefte, Schreibmaterialien für eine
Schule oder Schulklasse organisiert und geliefert werden.
(4) Aktive Beteiligung an Maßnahmen zur Unterstützung des Gesundheitssektors
in unterschiedlichen afrikanischen Ländern. Dies kann erfolgen durch Lieferung von
Medikamenten, medizinischen Geräten oder der Veranstaltung medizinischer Lehrgänge in
Krankenhäusern, Hebammen-Zentren, Kliniken und sogar Patientengruppen.
Weiterhin kann eine zeitbegrenzte Unterstützung von Projekten im Gesundheitssektor
durch ein Ärzte- und Pflegeteam erfolgen.
(5) Unterstützung hilfsbedürftiger Personen i.S. § 53 AO Der Verein darf sich zur
Erfüllung dieser Aufgaben auch eine Hilfsperson i.S.d. § 57 Abs.1 S.2 AO bedienen,
soweit Sie die Aufgaben nicht selbst wahrnehmen kann oder will.
Darüber hinaus wird der Verein durch die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge,
Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten
Zweck dienen und deren Weiterleitung an andere Körperschaften im In- und Ausland als
ein Förderverein i.S.d. § 58 Nr. 1 AO tätig.
Die Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft
des privaten Rechts im Inland setzt voraus, dass dies selbst steuerbegünstigt ist.
Körperschaften im Ausland haben die beschafften Mitteln für die Art nach steuerbegünstigtem
Zweck zu verwenden. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütung begünstigt werden.
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
Wer kann Mitglied der Mamy Africa werden? Jeder Interessierte an afrikanischer Kultur
und Entwicklung der schriftlich einen Antrag an den Vorstand stellt, der genehmigt wird.
§5 Verlust der Mitgliedschaft
1. Austritt;
Jedem Mitglied steht es frei, auch ohne Angabe von Gründen nach
Erfüllung etwa bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein seinen Austritt zu erklären.
2. freundschaftliche Entlassung;
freundschaftliche Entlassung kann bei Vorliegen
besonders triftiger Gründe durch Vereinsbeschluss gewährt werden.
3. Ausschluss;
(1) Der Verein ist berechtigt, ein Mitglied durch Vorstandsbeschluss
aus dem Verein auszuschließen, wenn es
a) seinen Pflichten gegenüber dem Verein trotz Aufforderung durch eingeschriebenen Brief nicht nachkommt.
b) in schwerer Weise gegen die Prinzipien der Mamy Africa verstoßen oder sein Ansehen geschädigt hat.
(2) Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu.
(3) Das Ausscheiden eines Mitgliedes berührt den Bestand des Vereins nicht.
Der Ausscheidende hat keinen Anspruch auf Vereinsvermögen.
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Das Mitglied sollte sich bemühen, die Satzung der Mamy Africa zu verwirklichen.
(2) Jedes Mitglied hat das Recht sich über die Gesamtsituation des Vereins informieren zu lassen.
(3) Jedes Mitglied hat das Recht eine Satzungsänderung bei dem Vorsitzenden zu beantragen.
§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand
§8 Mitgliederversammlung
(1) Die beratende und beschließende Mitgliederversammlung ist die höchste Instanz des Vereins.
Ihre Beschlüsse binden alle Mitglieder.
(2) In der Regel findet die ordentliche Mitgliederversammlung jährlich an einem zu definierenden Tag statt.
In dringenden Fällen ist der Vorstand berechtigt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung zu berufen.
Er ist hierzu verpflichtet, wenn 1/3 der Mitglieder die Berufung schriftlich unter
Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
(3) Die Einberufung erfolgt möglichst mit Frist von zwei Wochen- durch schriftliche Mitteilung
unter Ankündigung der Tagesordnung.
(4) Jedes erschienene Mitglied ist stimmberechtigt. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(5) Jede ordnungsmäßig berufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(6) Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind in einem Protokoll niederzulegen.
Das Protokoll ist vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.
Es ist in der nächsten Mitgliederversammlung zu verlesen.
§9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
1. dem Vorsitzenden,
2. dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden,
3. dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden,
4. dem Sekretär, 5. dem Kassenwart.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung auf die Dauer eines Jahres gewählt.
Ihre Amtszeit verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn die Mitgliederversammlung keine Neuwahl vornimmt.
(3) Der Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Er kann für einzelne Angelegenheiten einen Vertreter bevollmächtigen oder für einen
bestimmten Kreis von Angelegenheiten ein anderes Vorstandsmitglied bestellen.
Im Übrigen führt der Vorstand die Vereinsgeschäfte gemeinschaftlich.
(4) Bei Abstimmungen entscheidet einfache Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 10 Wahlordnung
(1) Wahlberechtigt ist jedes Mitglied.
(2) In den geschäftsführenden Vorstand kann nur gewählt werden, wer voll geschäftsfähig ist.
(3) Jedes Mitglied kann Wahlvorschläge machen.
(4) Auf Antrag eines Mitglieds muss geheim gewählt werden.
(5) Ein Mitglied kann auch in Abwesenheit gewählt werden, wenn sie/er sich vorher
schriftlich mit der Kandidatur einverstanden erklärt hat.
(6) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind einzeln zu wählen.
(7) Gibt es mehr Kandidaten, als Mitglieder in den Vorstand sollen,
sind die Kandidaten gewählt die die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben.
Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl.
(8) Bei der Stichwahl ist derjenige Kandidat gewählt, der die einfache Mehrheit auf sich vereint.
(9) Die Mitgliederversammlung wählt eine dreiköpfige Wahlkommission, die die Wahl leitet und durchführt.
Die Mitglieder der Wahlkommission können nicht für den geschäftsführenden Vorstand kandidieren.
Besteht die Mitgliederversammlung aus weniger als 8 Mitgliedern, wählt die Mitglieder-versammlung
eine einköpfige Wahlkommission, die die Wahl unter Aufsicht der anwesenden Mitglieder leitet und durchführt.
Das Mitglied der Wahlkommission kann nicht für den Geschäftsführenden Vorstand kandidieren.
§11 Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§12 Finanzierung des Vereins
()1) Es besteht keinen Mitgliedsbeitrag.
(2) Vor jedem Projekt muss der Vorstand über die Finanzierungsmöglichkeiten entscheiden.
(3) Jeder Mitglieder des Vereins kann Gelder für die Realisierung einer Veranstaltung an den Verein ausleihen.
Diese Gelder werden am Ende der Veranstaltung zurückbezahlt.
(4) Mitglieder des Vereins werden für Tätigkeiten innerhalb des Vereins im Allgemeinen nicht bezahlt.
Ein Honorar bekommen sie nur dann, wenn sie zu Gunsten des Vereins einen privaten Job ausfallen lassen
und einen entsprechenden Vertrag mit dem Vorsitzenden des Vereins unterschreiben.
(5) Gewinne bei Veranstaltungen werden für das Weiterleben des Vereins,
aber auch für das Engagement für Entwicklungsprojekte in Afrika genutzt.
(6) Der Verein freut sich natürlich über Spenden jeglicher Art.
§13 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens dazu berufenen Mitgliederversammlung beraten und beschlossen werden.
(2) In jedem Fall sind alle stimmberechtigten Vereinsmitglieder, der Vorstand
15 Tage vorher unter genauer Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung zu dieser
Mitgliederversammlung einzuladen.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine
steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit.
Ulm den 15. April 2011
Der Vorstand 2011
Vorsitzende Dr. Guy Kouemou
1. Stellvertretend Dipl.- Ing. Philip Anumu
2. Stellvertretend Fr. Liliane Tetsi
Sekretärin Dr. Ariane Hack
Kassenwart Dipl.-Inf. Carole Djomo
Vereinsregister Nr. 2504, Amtsgericht – Registergericht - Karlsruhe
Mamy Africa e.V. Vorstandsvorsitzender: Dr Guy Kouemou Rehweg 7 89081 Ulm
Tel: 0174 / 4264078
Internet: http://www.mamy-africa.de
Email: info@mamy-africa.de Datum: 24.06.2011